Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung: Checkliste und Download

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Die Behandlung von Patienten, die im Ausland versichert sind, muss finanziell geregelt werden. Um das zu ermöglichen, gibt es die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“, die ausgefüllt vorliegen muss.

Die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“: Checkliste zur Abrechnung

Die Behandlung von im Ausland versicherten Patienten ist spätestens seit dem Brexit nicht mehr selbstverständlich. Neue Regelungen sind seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU getroffen worden. Diese gelten für Patienten, die in Großbritannien versichert sind und einer Behandlung bedürfen. Als Anspruchsnachweis gilt hier die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ zusätzlich zur Europäischen Krankenversicherungskarte EHIC.

Letztere muss noch neu ausgestellt werden und zeigt das EU-Logo nicht mehr. Bis zur endgültigen Umstellung ist daher auch ein Ersatznachweis zu akzeptieren. Wichtig ist, dass Patienten, die im Ausland versichert sind und in Deutschland einer Behandlung bedürfen, versichert sind. Die Abrechnungsmodalitäten unterscheiden sich jedoch je nach Herkunftsland des Patienten.

Der Patient stammt aus einem EWR-Staat oder aus der Schweiz

Patienten aus einem EWR-Staat oder aus der Schweiz haben Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen, die während ihres Aufenthalts in Deutschland anfallen.

Inbegriffen sind dabei folgende Leistungen:

  • unmittelbare Versorgung bei Unfall oder Erkrankung
  • fortlaufende Versorgung chronischer Erkrankungen
  • fällige Früherkennungsuntersuchungen, sofern diese nicht aufschiebbar sind

Als Anspruchsnachweis ist die EHIC vorzulegen, auch eine provisorische Ersatzbescheinigung ist möglich. Zusätzlich muss der Reisepass oder Personalausweis als Identitätsnachweis vorgelegt werden und es wird gefordert, eine deutsche Krankenkasse zu benennen oder auszuwählen, über die die Abrechnung erfolgen kann.

Der Patient muss das Muster der „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ausfüllen, welches hier zum Download bereitsteht.

Die Berechnung der Kosten erfolgt einen einheitlichen Bewertungsmaßstab entsprechend der jeweiligen Gebührenordnungspositionen. Die Praxis legt unter Beachtung der Regelungen zum Datenschutz einen Abrechnungsschein für den Patienten an.

Die Vorgehensweise noch einmal im Überblick:

  1. Vorlage EHIC oder Ersatzbescheinigung durch den Patienten, außerdem Vorlage Identitätsnachweis
  2. Kopie von EHIC oder Ersatzbescheinigung anfertigen, Stempel der Praxis und Unterschrift auf die Kopien setzen
  3. Ausfüllen „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“, Auswahl deutsche Krankenkasse, Unterschrift des Patienten
  4. Kopien und unterzeichnete „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ gehen an ausgewählte Krankenkasse, Abrechnung über Kostenpauschale 40110
  5. Anlegen Abrechnungsschein mit Daten des Patienten, deutsche Krankenkasse als Kostenträger, Versichertenart 1, Besondere Personengruppe 7
  6. Ausstellung von Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel wie üblich, Angabe Personengruppe 7, Versichertenart 1
  7. übliche Ausstellung von Verordnungen zur Krankenhausbehandlung, Überweisung oder Ausstellung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Versichertenart 1 und Personengruppe 7 muss angegeben werden, Angabe der Aufenthaltsdauer nötig

Reisen Versicherte aus einem EWR-Land oder aus der Schweiz nach Deutschland, um hier medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, müssen sie vorab eine Genehmigung ihrer Krankenkasse im Herkunftsland einholen. Die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ist dann nicht ausreichend.

Reisen Versicherte aus einem EWR-Land oder aus der Schweiz nach Deutschland, um hier medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, müssen sie vorab eine Genehmigung ihrer Krankenkasse im Herkunftsland einholen. ( Foto: Adobe Stock-  Robert Kneschke )

Reisen Versicherte aus einem EWR-Land oder aus der Schweiz nach Deutschland, um hier medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, müssen sie vorab eine Genehmigung ihrer Krankenkasse im Herkunftsland einholen. ( Foto: Adobe Stock- Robert Kneschke )

Der Patient stammt aus einem Land mit bilateralem Abkommen über die soziale Absicherung

Die Abrechnung von ausländischen Patienten mit Herkunft aus Staaten mit bilateralem Abkommen mit Deutschland ist möglich.

Diese Patienten stammen aus einem der folgenden Länder:

  • Bosnien
  • Herzegowina
  • Mazedonien
  • Serbien
  • Montenegro
  • Israel
  • Türkei
  • Tunesien

Die Patienten aus einem dieser Länder müssen einen Anspruchsnachweis der eignen Krankenkasse haben und sich mit diesem an eine ausgewählte deutsche Krankenversicherung wenden. Diese kann einen Nationalen Anspruchsnachweis ausstellen, der ggf. Leistungseinschränkungen vorsieht. Zu den üblichen Leistungen zählen hier nur nicht aufschiebbare Behandlungen nach Unfällen und bei akuten Erkrankungen.

Die Vorgehensweise bei der Abrechnung im Einzelnen:

  1. Vorlage des Nationalen Anspruchsnachweises bei der deutschen Krankenkasse
  2. Prüfung der Dringlichkeit einer Behandlung
  3. Anlegen des Abrechnungsscheins mit Versichertenart 1, Besondere Personengruppe 7
  4. Verordnung von Krankenhausbehandlung, Überweisungen oder Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Versichertenart 1, Besondere Personengruppe 7, Angabe der notwendigen Behandlung auch auf dem Rezept

Der Patient stammt aus dem Ausland und kann keinen Anspruchsnachweis vorlegen

Kann der Patient keinen Anspruchsnachweis vorlegen, ist die Abrechnung nach GOÄ möglich. Die Regelungen zum Datenschutz sind zu beachten, eine ausgefüllte „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ist nicht nötig.

Der Ablauf bei der Abrechnung im Überblick:

  1. Keine Vorlage eines Anspruchsnachweises oder der Europäischen Krankenversicherungskarte nötig/möglich
  2. Patient muss über Abrechnung nach GOÄ informiert werden
  3. Patient muss die Kosten selbst tragen
  4. Rückerstattung der Kosten möglich, wenn Anspruchsnachweis innerhalb von zehn Tagen nachgereicht wird
Es ist immer wieder ein hoher bürokratischer Aufwand, wenn ein Patient aus dem Ausland in Deutschland behandelt werden muss.  ( Foto: Adobe Stock-  moodboard )

Es ist immer wieder ein hoher bürokratischer Aufwand, wenn ein Patient aus dem Ausland in Deutschland behandelt werden muss. ( Foto: Adobe Stock- moodboard )

Besondere Hinweise zur Abrechnung

Es ist immer wieder ein hoher bürokratischer Aufwand, wenn ein Patient aus dem Ausland in Deutschland behandelt werden muss. Zusätzlich zu den oben genannten Punkten ergeben sich oft weitere Fragen, die im Folgenden als Hinweise erklärt werden.

Wichtig: Die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ steht zum Download in mehreren Sprachen zur Verfügung, es ist wichtig, dass der Patient die für ihn passende Erklärung vorgelegt bekommt, um korrekte Angaben machen zu können. Außerdem sind alle deutschen Regelungen und Standards zum Datenschutz einzuhalten.

Zusätzliche Informationen und Hinweise

Die EHIC kann nicht kopiert werden – was nun?

Besteht zum Beispiel aufgrund technischer Störungen das Problem, dass die EHIC oder die Ersatzbescheinigung PEB nicht kopiert werden kann, dürfen die Kopien verwendet werden, die der Patient selbst mitbringt.

Was gilt für den fahrenden Notdienst?

Steht im fahrenden Notdienst keine Kopiergerät oder andere technische Möglichkeiten zur Anfertigung einer Kopie zur Verfügung, werden die Daten der EHIC oder der PEB händisch und damit formlos erfasst.

Aufgenommen werden müssen dabei die folgenden Daten:

  • Herkunftsland des Patienten
  • Vor- und Zunamen des Versicherten
  • Geburtsdatum des Versicherten
  • persönliche Kennnummer
  • Kennnummer des Trägers
  • Kennnummer der Karte
  • Ablaufdatum der Karte
  • bei Vorlage PEB: Gültigkeitsdauer und Ausgabedatum der PEB

Die Richtigkeit der Daten muss durch Datum, Stempel des Arztes und Unterschrift bestätigt werden. Außerdem wird dem Patienten die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ausgehändigt. Er füllt sie aus und unterschreibt sie. Die Kopien und die ausgefüllte „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ sind für die Abrechnung unverzichtbar!

Ist der Patiententransport erst bestellt, ist es zu spät für eine Patientenerklärung ( Foto: Adobe Stock - Engel73 )

Ist der Patiententransport erst bestellt, ist es zu spät für eine Patientenerklärung ( Foto: Adobe Stock – Engel73 )

Wie lange muss die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ aufbewahrt werden?

Kann der Patient keine EHIC oder Ersatzbescheinigung vorlegen und trägt er die Kosten für seine Behandlung erst einmal selbst, muss er dennoch die Patientenerklärung ausfüllen. Diese wird vom behandelnden Arzt aufbewahrt, und zwar bis zum Ende des betreffenden Quartals.

Wer fordert den Anspruchsnachweis an?

Der Patient, der keine EHIC oder Ersatzbescheinigung vorlegen kann, muss darauf hingewiesen werden, dass er einen Anspruchsnachweis anfordern muss. Dies kann er selbst bei seinem zuständigen Träger im Heimatland machen oder er beauftragt damit eine deutsche Krankenkasse, die er selbst bestimmen kann.

Was ist, wenn der Patient einen anderen Anspruchsnachweis vorlegt?

Bescheinigungsnachweise wie die Vordrucke E 112/S2 oder E 121/S1 können durch den Patienten vorgelegt werden und zeigen einen Leistungsanspruch. Der oder die Betreffende muss sich dennoch zuerst an die zuständige Krankenkasse wenden, um einen Nationalen Anspruchsnachweis zu erhalten.

Wer beantwortet weitere Fragen?

Bei Fragen zum Leistungsumfang und zu möglichen Abrechnungen ist die vom Patienten gewählte Krankenkasse in Deutschland erster Ansprechpartner. Auch die Kassenärztlichen Vereinigungen stehen für Auskünfte zur Verfügung und beraten im Einzelfall gern.

Keine Kommentare

  1. Guten Tag,

    ich benötige eine Patientenerklärung für Portugiesische Patienten. leider fehlen die Vordrucke für Portugal bei den 13 zum download bereitgestellten Formularen.

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